Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

 

I. Allgemeines:

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Kaun GmbH, im Weiteren Auftragnehmerin genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenbedingungen auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.

3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

II. Angebote und Auftragsbestätigung:

1. Sowohl die Auftragnehmerin als auch der Kunde sind an ihre jeweiligen Angebote zwei Wochen gebunden. Jedes Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung.

2. Angegebene Liefertermine sind nur Richttermine. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese um bis zu drei Wochen zu überschreiten, es sei denn, es wurde ein Fixgeschäft vereinbart. Zur Leistungsausführung ist die Auftragnehmerin jedoch erst verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung seines Auftrages in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht notwendig sind, nachgekommen ist.

3. Es gelten die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen. Bei Veränderungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche bzw. innerbetrieblicher Abschlüsse oder Änderungen von anderen, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten - wie für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. - ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4. Handelsübliche Farb- und Grundierungsabweichungen sowie Abweichungen im Holz- bzw. Furnierbild bzw. der Maserung behält sich die Auftragnehmerin vor. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessung und Farbe.

III. Lieferungen:

1. Wird die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder unverschuldete Umstände verzögert, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, unverschuldete Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, mangelnde Versandmöglichkeit und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Auftragnehmerin unterrichtet den Kunden nach Möglichkeit vom Grund der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Diesfalls ist der Kunde zum Ersatz des entstandenen Aufwandes der Auftragnehmerin für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages verpflichtet.

2. Ist bei bloßer Lieferung eine Versendung der Ware durch die Auftragnehmerin vereinbart, so erfolgt diese ab Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb der Auftragnehmerin verlassen hat.

3. Bei Verzögerungen der Lieferung bzw. Abnahme, welche der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr für Untergang und Verschlechterung ab Beginn der Verzögerung auf den Kunden über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Teillieferungen der Auftragnehmerin sind zulässig. Unterbleibt – aus welchen Gründen auch immer – ein Teil der ursprünglich vereinbarten Leistungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, für die Erbringung von Teilleistungen angemessene Preise zu verrechnen.

5. Lehnt ein Kunde die Annahme der Waren oder die Erfüllung des Vertrages endgültig unberechtigt ab, ist die Auftragnehmerin unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich ihrer Kosten einen Pauschalbetrag von 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Auftragssumme zu verrechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

IV. Zahlung:

1. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt angenommen. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests kann die Auftragnehmerin Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.

2. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und Kosten zu ersetzen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zinsen gemäss § 352 UGB zu verrechnen, bei Konsumenten jedenfalls aber einen Zinssatz von sechs Prozent über dem Basiszinssatz.

3. Bei Zahlungsverzug des Kunden, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber angenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

5. Bei Konkurs des Kunden, Konkursabweisung mangels Vermögens oder Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern dieser noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist.

V. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:

1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware gerügt werden. Ist das Geschäft für die Vertragsteile ein unternehmensbezogenes Geschäft im Sinne des UGB, bleiben die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches unberührt.

2. Bei erfolgter Mängelrüge darf der Kunde den Liefergegenstand schonend weiterbenutzen, so dies nach den Umständen tunlich ist. Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder Dritte nach Mängelrüge schließen jeden Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch aus.

3. Bei berechtigter Mängelrüge hat die Auftragnehmerin bei Vorliegen eines behebbaren Mangels die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände auszubessern oder dem Kunden gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Für Verbrauchergeschäfte gelten die Regelungen des KSchG.

4. Ansprüche, die über die vorstehenden hinausgehen, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafe oder entgangenen Gewinn, sind unbeschadet der Geltung des KSchG ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen.

5. Alle in diesem Shop angeführten Daten sind vorbehaltlich Irrtümer, Druckfehler und technischen Änderungen. Jede Bestellung kann ohne Angabe von Gründen von der Fa. Kaun GmbH abgewiesen werden.

VI. Garantie für Isolierglas:

Wird bei Lieferung von Fenstern und Türen mit Isolierglas von der Auftragnehmerin eine Garantie gewährt, so beträgt deren Laufzeit fünf Jahre ab Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt. Ausgeschlossen ist diese Garantie jedoch im Falle des Glasbruches. Der Kunde ist zur schonenden Behandlung der gelieferten Ware im Sinne der einschlägigen ÖNORM- bzw. DIN-Vorschriften verpflichtet, widrigenfalls die Garantie der Auftragnehmerin ausgeschlossen ist. Der Kunde hat insbesondere für eine ausreichende Belüftung der Räume zu sorgen. Im Garantiefall liefert die Auftragnehmerin eine neue Glasscheibe und baut diese vor Ort ein. Eine Garantieleistung verlängert nicht die ursprüngliche Garantiezeit. Es wird damit auch keine neue Garantiefrist ausgelöst, dies unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

VII. Eigentumsvorbehalt:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus dem Vertrag bestehenden Forderungen (insbesondere solcher aus Überlassung der Sachwerte und der Montagekosten) Eigentum der Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin kann bei Fälligkeit der Kaufpreisforderung jederzeit vom Vertrag zurücktreten und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware jederzeit abholen; bei Einbau der Vorbehaltsware in eine unbewegliche Sache ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle selbständigen Bestandteile der Lieferung wie insbesondere Fenster- und Türflügel, Markisen, Rollläden etc. abzumontieren und an sich zu nehmen; der Kunde verzichtet in diesen Fällen bereits jetzt auf die Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen.

2. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Kunde bei sonstiger Schadenersatzpflicht, den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich auf dritte Erwerber der Vorbehaltsgegenstände zu übertragen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab, welche diese Abtretung annimmt. Der Kunde verpflichtet sich bei sonstigem Schadenersatz, die notwendigen Publizitätsakte zur Ersichtlichkeit der Abtretung zu setzen. Die Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

3. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde einerseits den Dritten über den bestehenden Eigentumsvorbehalt bzw. die Forderungsabtretung zu verständigen und andererseits die Auftragnehmerin unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen hievon zu unterrichten.

VIII. Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Genehmigungen:

Für das Vorliegen aller notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen sowie aller privatrechtlichen Vereinbarungen haftet ausschließlich der Kunde, der die Auftragnehmerin schad- und klaglos hält.

IX. Zustellungen, Gerichtsstand, Rechtswahl:

Zustellungen gelten als bewirkt, wenn sie von der Auftragnehmerin an die letzte bekannte Adresse des Kunden erfolgen. Es wird die ausschließliche Zuständigkeit der für Linz sachlich zuständigen Gerichte vereinbart. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.